Kauf eines Grundstücks

Kauf eines Grundstücks

Autor: Dipl.-Ing. (FH) Matthias Marx, Stand: 03/2011

Am Anfang einer Baumaßnahme steht die Suche nach einem geeigneten Grundstück. Bei immer knapper werdenden Bauland und dadurch steigender Baulandpreise kommt diesem Kapitel eine ganz entscheidende Bedeutung zu.

Für Ihre Entscheidung zum Kauf eines Baugrundstücks gibt es drei Entscheidungsmerkmale:

  1. Die Lage
  2. Die Lage
  3. Die Lage

Sie werden nun zu Recht fragen, was das soll. Aber es ist sehr wichtig, dass Sie sich über die Lage Ihres zukünftigen Bauplatzes ein umfangreiches Bild verschaffen. Liegt Ihr Gebiet zum Beispiel in einem Neubaugebiet, im Bereich von untertägigen Bergbau, an einer Hauptverkehrsstrasse mit viel Lärmbelästigung, ausserhalb vom Ortskern wo Sie ein zusätzliches Fahrzeug benötigen, an einem Bach oder Fluss wo Überschwemmungen möglich sind.

Bei der Beurteilung um die Lage und um nachhaltige werterhaltende Besicherung ihrer zukünftigen Immobilie ist es wichtig, dass Sie sich so viel Informationen einholen als möglich. Denn Sie sollten immer bedenken, dass Sie vielleicht in eine Notlage kommen und sich von Ihrer Immobilie trennen müssen. Dies wollen wir zwar nicht hoffen, aber dann spielt es eine entscheidende Rolle wie gut die Vermarktungschancen für Ihre Immobilie sind. Viele Fragen, insbesondere baurechtlichen Auflagen werden Ihnen von dem zuständige Bauamt der Gemeinde oder Stadt erteilt.

Ein Baugrundstück sollte nicht zu zentral aber auch nicht zu abgelegen liegen. Darüber hinaus sollte es an keiner viel befahrenen Strasse liegen, da hier die Kinder zu sehr gefährdet wären. Des weiteren sollte ihr Grundstück nach Süden ausgerichtet sein um eine höchstmögliche Belichtung durch die Sonne zu erfahren.

Fahren Sie am Wochenende an das Baugrundstück und verbringen Sie dort einige Stunden um den Verlauf der Sonne zu beobachten und um die Verkehrsituation zu erkunden.

Ob Sie lieber ein geneigtes Grundstück oder ein flaches bevorzugen sollten Sie gut über legen. Bei einem ebenen Zuschnitt kann evtl. der Keller entfallen. Bei einem geneigten Grundstück dagegen eine Einliegerwohnung zusätzliche Mieteinnahmen garantieren.

Nachbarschaft

Es ist ebenfalls von erheblicher Bedeutung wer in der Nachbarschaft wohnt. Denn dies gibt die Garantie, dass auch eine Harmonie untereinander gelebt wird. Stellen Sie auch für sich sicher in wie weit Ihre Kinder oder zukünftige Kinder in der Nachbarschaft gleichaltrige Spielgefährten haben und welche Spielmöglichkeiten sie haben.

Fragen Sie ruhig in der Nachbarschaft nach und stellen Sie sich als Kaufinteressent für das benachbarte Grundstück vor. An hand der Reaktionen können Sie schon viele Rückschlüsse ziehen. Fragen Sie nach weiteren Kindern in der Nachbarschaft und klären Sie in einem Gespräch wo Kinder spielen können, bzw. wo Sie erwünscht oder nicht erwünscht sind. Fragen Sie auch ruhig nach dem nachbarschaftlichen Klima. Manch einer hat schon seit Jahren Probleme mit der Nachbarschaft und gibt seiner Meinung freien Lauf.

Untergrund

Darüber hinaus ist es von besonderer Bedeutung, worauf Sie bauen. Ihnen nutz die beste Lage ihres Grundstücks nichts, wenn der Boden unter ihrem Haus nicht tragfähig ist. Böden werden gemäss DIN 18300 in Bodenklassen eingeteilt. Diese sind im einzelnen:

    • Bodenklasse I = Oberboden, Mutterboden
    • Bodenklasse II = Fliessende Bodenarten
      Bindige und gemischtkörnige, stark bindige Bodenarten von flüssiger bis breiiger Beschaffenheit
    • Bodenklasse III = Leicht lösbare Bodenarten
      Nicht- bis schwachbindige Sande, Kiese und Sand-Kiesgemische
    • Bodenklasse IV = mittelschwer lösbare Bodenarten
      Gemische von Sand, Kies, Schluff und Ton mit >15 Gew. %, Korngröße < 0,06 mm
    • Bodenklasse V = Schwer lösbare Bodenarten
      Bodenarten nach 3 und 4, jedoch mit >30 Gew. % Steinen von > 63 mm Korngröße bis zu 0,01 m3
    • Bodenklasse VI = Leicht lösbarer Fels und vergleichbare Bodenarten
    • Bodenklasse VII = Schwer lösbarer Fels

In dem Bereich II ist davon auszugehen, dass sie eine spezielle Gründung benötigen, das wiederum die Baukosten in die Höhe steigen lässt. In den Bereichen III bis V können Sie davon ausgehen, dass ihr zukünftiges Haus auf einem soliden Fundament steht. Bodenklasse VI bis VII ist wieder von erhöhten Baukosten auszugehen, da hier meistens ein Spezialbagger für den Aushub von Nöten ist und somit die Baukosten ebenfalls in die Höhe schnellt. Interessant ist dieser Baugrund nur, wenn auf ein Kellergeschoss verzichtet wird, denn dann benötigt man ebenfalls keine Streifenfundamente und kann auf den rohen Felsen bauen. Hier wäre dann sogar eine Kostenminimierung die Folge.

Bevor sie ein Grundstück kaufen, sollten sie ein Bodengutachten über ein Bodenlaboratorium anfertigen lassen. Danach haben sie Gewissheit, welcher Baugrund anzutreffen ist und wie die Gründung mit Angabe der Kosten zu erfolgen hat.

Sollten sie die Kosten in Höhe von ca. 1.500,00 bis 2.000,00 EUR für ein Bodengutachten für ein Grundstück in der Grösse von 500 bis 700 qm scheuen, so empfehlen wir folgende Vorgehensweise.

Beauftragen sie eine Erdbaufirma, die dann mit einem Bagger verschiedene Erdgruben (Schürfen) auf dem zukünftigen Baugrundstück aushebt. Vorher aber bitte die Zustimmung des Eigentümers einholen. In den einzelnen Schürfen kann dann ein Geologe oder ihr Planer den Untergrund untersuchen und Rückschlüsse auf die Tragfähigkeit ziehen.

Darüber hinaus können solche Schürfen auch Aufschluss über Grundwasser- sowie über Schichtwasserverhältnisse geben. Dies ist insbesondere dann sehr wichtig, wenn ein Keller gebaut wird. Sollte Wassereintritt vorhanden sein, dann bitte Finger weg von dem Grundstück. Dies ist nur noch etwas für Vollprofis, die einschlägige Erfahrungen im Ausbilden von wasserdichten Kellergeschosse haben. Für Sie als privater Bauherr ist dies sicherlich zu teuer. Sollten Sie trotzdem ein Grundstück mit diesen Eigenschaften besitzen, erben oder doch kaufen wollen sollte folgender Tipp berücksichtigt werden.

Unbedingt ein ausführliches Bodengutachten mit Gründungsvorschlägen und Angaben über Abdichtungsmassnahmen anfertigen lassen, sowie ein Ingenieurbüro mit der Planung beauftragen, das schon solche Planungsaufgaben durchführen durfte. Lassen Sie sich ruhig Referenzobjekte nennen.

Ein weiteres ganz wichtiges Thema ist die Frage, ob sich das Grundstück in einem Bereich von untertägigem Bergbau befindet. Hier muss ihnen der Grundstückseigentümer auf jeden Fall Auskunft geben und ihnen, dies auch gegebenenfalls im Notarvertrag vereinbaren lassen. Sollte vorgenanntes der Fall sein müssen sie sicherstellen lassen, dass die zuständige Abbaufirma, finanzielle Ersatzansprüche zahlt. Darüber hinaus müssen sie bei der entsprechenden Vermessungsabteilung kontrollieren, ob ihr zukünftiges Grundstück im Bereich von geologischen Pfeiler (nicht Abbau) oder Abbaubereichen liegt. Was nutzt ihnen einen Baugrundstück, das zwar finanziell entschädigt wird, aber ihr zukünftiges Haus von erheblichen Setzrissen beschädigt wird. Darüber hinaus müssen sie jede Entschädigung beantragen, was bedeutet, dass sie einen erhöhten Verwaltungsaufwand  sowie viel Ärger haben.

Auch hier gilt: Finger weg von solchen Grundstücken, auch bei einer exponierten Lage des Grundstücks. Es sind schon Häuser abgerissen worden, die irreparabel waren.

Vor dem Kauf ihres Traumgrundstück sollten sie kontrollieren, ob auf dem zu kaufenden Objekt ein Kanal verlegt ist. Dies kann ihnen das zuständige Bauamt mitteilen. Beachten sie bitte, dass selbst das Bauamt nicht alles weiß. Es gibt alte Bereiche, wo kein Kanalkataster vorhanden ist und selbst die zuständige Gemeinde oder Stadt nicht weiß, wo ihre Kanäle liegen. Auch hier gilt, evtl. die Nachbarschaft fragen.

Fragen sie insbesondere ältere Herrschaften aus der Nachbarschaft, denn diese wissen oft über alte Baumassnahmen, sowie über verlegte und vergessene Leitungen Bescheid.

Was ebenfalls Berücksichtigung beim Untergrund finden sollte, ist die Frage ob eventuell Altlasten, wie zum Beispiel alte Firmengebäude (Bauschutt), Ablagerungen, Kontaminationen oder unzulässigerweise abgeladener Müll vorhanden ist. Hier muss ebenfalls der alte Grundstückseigentümer Auskunft geben und es muss im Notarvertrag enthalten sein. Eine Ausformulierung wird ihr Notar entsprechend vornehmen.

Wie sie sehen ist es unumgänglich den Untergrund ihres zukünftigen Baugrundstücks einer genauen Betrachtung zu unterziehen. Darüber hinaus sind entsprechende Untersuchungen im Verhältnis zu einem evt. finanziellen Schaden, wenn man das Grundstück ohne weitere Kontrolle erwirbt, von existenzieller Bedeutung. Viele Bauherren sind nach Aushub bei ihrer Baumassnahme  zahlungsunfähig, da sie die erhöhten Kosten für Bodenaustausch, biegesteife Bodenplatte, Entsorgung von Sondermüll oder Sonderablagerungen etc. nicht tragen können. Lieber ein paar tausend EUR in den Sand setzen, als einige  Zehntausend und der private Ruin.

Miet- und Pachtverhältnisse/Dienstbarkeiten

Nachdem sie nun hinsichtlich ihres Untergrundes sensibilisiert sind, geht es nun weiter mit grundbuchlichen Eintragungen sowie Miet- und Pachtverhältnisse. Die grundbuchlichen Dinge klärt normalerweise der entsprechende Notar, der den Kaufvertrag schließt. Jedoch kommt es oft vor, dass Käufer von Grundstücken, bei der Kaufeuphorie und der Vielzahl der Informationen am Anfang eines Kaufvertrages, die grundbuchlichen Eintragungen überhören oder nicht als wichtig erkennen. Aus diesem Grunde ist es unentbehrlich unabhängig vom Notar, zu klären was im Grundbuch steht. Es ist zwar grundsätzlich möglich beim vorlesen des Kaufvertrages die Beurkundung zu unterbrechen, aber in den seltensten Fällen tut dies ein Käufer.

Nehmen sie sich einen halben Tag Zeit und gehen sie auf das zuständige Amtsgericht, Grundbuchstelle und kontrollieren sie die Grundbucheintragungen. Hier sehen sie dann welche Eintragungen im Grundbuch stehen.

Vergessen sie bitte nicht, dass sie hierfür die Grundbuchdaten, Blatt- und Bandnummer vom Verkäufer benötigen. Darüber hinaus muss ein berechtigtes Interesse, also Kaufinteresse vorliegen. Gegebenenfalls müssen sie sich eine Vollmacht vom Verkäufer ausstellen lassen.

Im Grundbuch stehen ebenfalls eingetragene Nießbrauchrechte Dritter. Wenn solche Eintragungen vorgefunden werden, sollte kontrolliert werden, in weit der Begünstigste dieses eingetragene Recht nutzen bzw. noch nutzen kann. Solche Rechte haben für sie als Käufer erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der zukünftigen Nutzung bzw. der Bebauung des zu veräußerten Grundstücks. Ansonsten auch hier Finger weg wenn irgendetwas unklar ist.

Sollte das Nießbrauchrecht noch eingetragen sein und der Begünstigte nicht mehr unter den Lebenden verweilen, lassen sie sich unbedingt die Sterbeurkunde zeigen, bzw. lassen sie im Notarvertrag einen entsprechenden Passus formulieren.

Ebenfalls von Bedeutung ist, dass keine Miet- und Pachtverhältnisse existieren, da ansonsten das Grundstück nicht genutzt werden kann, wenn die entsprechenden Miet- und Pachtverträge lange Laufzeiten haben.

Es gilt das Sprichwort: 

Kauf bricht Miete nicht.

Bitte auch hier im Notarvertrag eine entsprechende Formulierung einarbeiten lassen.

Sie sehen, dass es sehr wichtig ist, die Augen aufzuhalten, da ansonsten viele Unannehmlichkeiten bzw. Gefahren auf sie lauern und sie gegebenenfalls sehr viel Geld verlieren können. Erstellen Sie sich ruhig eine Checkliste, nach den oben aufgeführten Tipps.

Kosten des Grundstück

Die Kosten eines Grundstücks setzen sich einmal aus dem Kaufpreis und den Nebenkosten wie Maklerprovision, Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Kosten für Grundbucheintragung, Grundschuldbestellungen etc. zusammen.

Wenn sie die im vorigen Kapitel behandelten Punkte richtig nachvollziehen und umsetzen, können sie das Ergebniss dazu benutzen um den Kaufpreis zu mindern.

Stellen sie mit den ermittelten Ergebnissen eine Liste mit einem ungefähren Kostenrahmen zusammen. Diese Kostenzusammenstellung nutzen sie um den Kaufpreis zu drücken.

Dies hat in Regel Erfolg, denn auch der Verkäufer steht nach Kenntnisnahme der negativen Erkenntnisse in der Pflicht, dies anderen Mitbewerbern, die einen Ankauf des Grundstücks in Erwägung ziehen, mitzuteilen, da er sich ansonsten Schadensersatzpflichtig macht. Andere Mitbewerber werden in aller Regel nicht mehr weiter ihr Interesse aufrecht erhalten, da sie direkt das Vertrauen verlieren. Wenn sie hier taktisch klug vorgehen, können sie davon ausgehen, dass sie fast schon den Preis vorgeben können und ihre vorher ausgegebenen Unkosten über die Minderung des Kaufpreise wieder reinholen.

Um festzustellen, ob der Kaufpreis gerechtfertigt ist, können sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach einem Grundstückskaufpreisindex nachfragen, oder auch den im Kreis befindliche Gutachterausschuss konsolidieren und diesen nach einem Grundstücksverkaufpreisspiegel fragen.

Studieren sie für ein paar Wochen die regionalen Zeitungen, damit sie sich ihren eigenen Preisspiegel machen können. Darüber hinaus erhalten sie auch einen Überblick von Grundstücken, die schon des öfteren in der Zeitung inseriert wurden.

Zu dem Kaufpreis muss je nach Bedarf, wenn kein Verkauf von Privat an Privat erfolgt, evtl. eine Courtage für einen Makler bezahlt werden. Dies ist jedoch nur erforderlich, wenn auch ein Makler wirklich in Aktion tritt und er auch das Geschäft anbahnt.

Tritt erst nach Anbahnen des Geschäftes ein Makler auf, oder haben sie über das an gebotene Grundstück anderweitig Kenntnis erlangt, dann müssen sie keine Provision zahlen. Der Makler muss seine Vermittlungstätigkeit nachweisen.

In der Regel muss der Makler einmal von dem Käufer und vom Verkäufer bezahlt werden. Dies sind meistens 3,5 % des Verkaufspreises zzgl. Mwst. Aber auch hier gilt, im Zuge der immer schwerer werdenden Auftragsbeschaffung auf seiten der Makler, ist auch hier Verhandlungsgeschick alles.

Darüber hinaus sind zum Kaufpreis des Grundstücks, nicht nur die evtl. Maklergebühren, sondern auch noch die Grunderwerbsteuer mit zur Zeit 3,5 % des Kaufpreises, die Notargebühren und die Grundbuchangelegenheiten in Höhe von ca. 1,5 % des Kaufpreises zu entrichten. Wird das Grundstück mit Aufbauten finanziert, so müssen Grundschulden beim Notar bestellt werden. Diese Grundbucheintragungen kosten nochmals ca. 0,5 % des Kaufpreises bzw. der eingetragenen Grundschuld. In der Summe entstehen hier Kosten in Höhe von 5,5 bis 9,0 % des Grundstückskaufpreises, die als Nebenkosten gelten.

Im Kaufvertrag wird ebenfalls festgelegt, wann der Kaufpreis gezahlt wird. In der Regel 6-8 Wochen nach Beurkundung, jedoch erst, wenn Sie der Notar schriftlich auffordert und dann binnen 10 Tagen. Dies bedeutet für Sie, dass falls eine Finanzierung benötigt wird, dass Sie nicht viel Zeit haben ein Kreditinstitut zu beauftragen. Danach kann es sehr teuer werden.

Stellen Sie vor Kauf des Grundstücks die Finanzierung sicher. Ein Verkäufer wird immer auf eine Finanzierungsbestätigung eines Kreditinstituts bestehen.

Zusätzlich zu den vorgenannten Kosten für das Grundstück können noch Vermessungskosten für die Grenzregulierung anfallen. In der Regel sind dies Kosten, die der Verkäufer normaler Weise trägt. Aber auch hier Augen und Ohren auf. Diese Kosten können je nach Grenzlänge und Anzahl der benötigten Vermessungspunkte einige tausend Mark betragen.

Sollten Vermessungskosten anfallen, ist zu klären wer trägt die Kosten, bzw. lassen Sie sich verschiedene Angebote von öffentlich bestellten Vermessungsbüros unterbreiten. Vergeben Sie sodann den Auftrag pauschal.

Erschließungskosten für ein Grundstück

Dieses Thema kommt eine ganz wichtige Bedeutung zu, da es von extremer Wichtigkeit ist. Viele Bauherren mussten Ihr er schwerlich erworbenes Haus verkaufen, da Sie vergessen hatten über die Kosten für die Erschließung nachzufragen oder entsprechende Vertragsklauseln im Notarvertrag zu treffen.

Die Erschließung eines Baugebietes ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht jedoch nicht.

Dies bedeutet im Einzelfall für den zukünftigen Bauherrn, dass er bevor er ein Grundstück erwirbt, sich vergewissern sollte ob das Gebiet in dem er ein Grundstück erwerben möchte voll erschlossen ist. Dies erfolgt in der Regel nur auf der zuständigen Gemeinde oder Stadt.

Fragen Sie wenn möglich schriftlich bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt nach, ob das Grundstück voll erschlossen ist und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben. Sollte das Grundstück nicht erschlossen sein, fragen Sie nach ob die Gemeinde in absehbarer Zeit, das Gebiet erschließt und wie hoch die Erschließungsbeiträge in aller Voraussicht nach werden.

Sollte Ihr zukünftiges Baugelände in einem alten Bebauungsplanbereich oder Innerörtlich liegen, kann davon ausgegangen werden, dass die Erschließungskosten vom Vorbesitzer schon bezahlt wurden. Doch auch hier gilt, Rücksprache bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt, ob nicht ein Ausbau in absehbarer Zeit beschlossen wird oder ob etwas dergleichen in Planung ist.

Lassen Sie in den Notarvertrag einen Passus einarbeiten der wie folgt lautet. Anfallende und geplante Erschließungskosten bis zum heutigen Tage trägt der Verkäufer, später anfallende Erschließungskosten trägt der Käufer.

In neuen Wohngebieten, was die Regel sein dürfte ist besondere Aufmerksamkeit angebracht, da hier in aller Regel noch keine Erschließungsbeiträge entrichtet wurden.

Hier muss unterschieden werden, wer erschließt. Die Gemeinde oder Stadt, kann per Erschließungsvertrag die Erschließung einem Dritten (Erschließungsträger) übertragen.

Erschließt die Gemeinde, so darf sie im Zuge ihrer Kostendeckung nur insoweit Kosten für die Erschließungsanlage erheben, die für die Erschließung notwendig sind. Sogenannte beitragsfähiger Erschließungsaufwand. Jedoch muss die Gemeinde 10 % der Kosten tragen.

Angesichts leerer Kassen in den Kommunen, übertragen Gemeinde und Städte ihre Erschließungsaufgabe immer mehr durch Vertrag auf einen Dritten (Erschließungsträger). Aufgrund eines schriftlichen Vertrages kann die Gemeinde oder Stadt mit dem Erschließungsträger vereinbaren, dass dieser die Erschließung eines bestimmten Gebietes im eigenen Namen und auf eigene Kosten übernimmt und die Erschließungsanlagen nach ihrer Fertigstellung auf die Gemeinde oder Stadt überträgt, die sie als öffentliche Erschließungsanlage widmet und betreibt. Der Erschließungsträger plant, vergibt und beaufsichtigt die notwendigen Arbeiten. Nach Fertigstellung überträgt er dann die fertigen Anlagen auf die Gemeinde, und rechnet die Kosten mit den zukünftigen Grundstückseigentümern ab.

Es muss also nicht immer die Gemeinde sein, die erschließt. Fragen Sie deshalb bei der zuständigen Gemeinde schriftlich nach, wer erschließt, an wen Sie sich zu wenden haben und klären Sie im Vorfeld die Erschließungskosten ab.

Die Erschließungskosten richten sich in aller Regel nach der Grundstücksgröße. Dies bedeutet, je größer das Grundstück ist, desto teurer werden die Erschließungskosten.

Lassen Sie sich vor dem Kaufvertragsverhandlung bei dem Notar einen Kaufvertragsentwurf durch diesen aushändigen. Zu Hause haben Sie ausreichend Zeit das Vertragswerk zu lesen und evtl. Fragen schriftlich zu notieren und den Notar zu fragen.

Hausanschlusskosten

Unter den Hausanschlusskosten versteht man den Anschluss Ihres zukünftigen Grundstücks bzw. Anwesens an die bestehenden Versorgungsleitungen, der verschiedenen Energieversorger, in der Erschließungstrasse. In der Regel sind dies Strom, Wasser, Kanal, Telefon, Rund- und Fernsehkabel, sowie evtl. Nah- oder Fernwärmeanschlüsse.

Diese Kosten zählen zu den sogenannte Erschließungsnebenkosten und belaufen sich ganz schnell auf 10.000 bis 15.000 EUR.

Vor Beginn der Baumaßnahme müssen die jeweiligen Anschlüsse beantragt werden und anschließend sofort als Vorkasse wenigstens zu 50 % bezahlt werden. Erst dann erhält man die entsprechende Energieanschlüsse.

Die Anschlussbedingungen werden von den einzelnen Länderministerien erarbeitet und diese dienen als Grundlage für die entsprechende Vorgehensweise. Sie nennen sich AVB Elektro, AVB Wasser, AVB Fernwärme etc.

In diesen Bedingungen ist ebenfalls geregelt, dass der Grundstückseigentümer frei wählen darf wohin auf seinem Grundstück, die Leitungen verlegt werden sollen. Dies bedeutet, dass die Leitungen nicht unbedingt in das Haus geführt werden müssen, da sich hierdurch je nach Länge des Trassengrabens von den Hauptversorgungsleitungen auch der Anschlusskostenbeitrag erhöht oder erniedrigt. Erfahrungswerte haben ergeben, dass Versorger erheblich höhere Einheitspreise zur Verlegung der Leitungen haben, als Bauunternehmen, die im Zuge des Beauftragung für die Errichtung des Anwesens, Angebotspreise abgeben.

Lassen Sie sich vor dem Anwesen einen Hausanschlusskasten setzen. In diesem Kasten werden alle Leitungen einschließlich Zähler installiert. Von hier ist es dann Sache des Bauherrn die einzelnen Leitungen in Eigenleistung in das Haus zu führen. Weiterer Vorteil ist, das ein interner Hausanschlussraum entfallen kann und somit die Kosten nochmals erniedrigt werden. Darüber hinaus wird die Privatsphäre geschützt und es muss auch keiner mehr anwesend sein, da niemand mehr in das Haus muss um jährlich die Zähler abzulesen.

Der Hausanschlusskasten kann nach Fertigstellung des Hauses in die Grünanlage integriert werden und fällt somit nicht mehr störend auf. Einsparungen in Höhe von ca. 30 % sind die Regel.