Wie finde ich den richtigen Energieberater?
Wie auch bei dem Begriff Sachverständiger ist der Begriff Energieberater kein geschützter Begriff oder Berufsstand. Energieberatung - somit Energieberater - darf von jedermann ausgeübt werden.
In § 21 EnEV 2007 ist geregelt, wer Energieausweise ausstellen respektive Energieberatungen durchführen darf.
Ingenieure von Universitäten, Hochschulen- oder Fachhochschulen - Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder anderen Fachrichtungen sowie Personen die mit einem zulassungspflichtigen Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Vorraussetzung erfüllen. Daüber hinaus Handwerksmeister in den entsprechenden Gewerksbereichen und staatlich anerkannte Techniker mit entsprechender Zusatzausbildung als auch Personen die durch bauordnungsrechtliche Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen berechtigt sind.
Energieberater, die nach den Richtlinien der BAFA - Bundesamt für Ausfuhrkontrolle - antragsberechtigt sind, müssen folgende Mindestvoraussetzung besitzen.
Ingenieure und Architekten, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- bzw. Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse, die durch das BAFA festgelegt werden, erworben haben sowie Personen und Absolventeen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum/zur geprüften Gebäudeenergieberater/in (HWK) und Absolventen geeigneter Ausbildungskurse, deren Mindestinhalte und Eingangsvoraussetzungen vom BAFA festgelegt sind.
Die erforderlichen zusätzlichen Fortbildungsmaßnahmen zu o.g. Kriterien belaufen sich auf 160 bis 240 Stunden und müssen durch eine anerkannte Fortbildungsstätte, die BAFA- Registriert ist, nachgewiesen werden.
Entsprechende Fortbildungsmaßnahmen müssen nachgewiesen sein oder werden. Des Weiteren haben sich Energieberater jährlich zu rezertifizieren.
Nicht antragsberechtigt sind Energieberater, die mit der Energieberatung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beraters haben können, d.h. Energieversorgungsunternehmen oder in einem Unternehmen tätig sind, das Produkte herstellt, vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet. Ferner diejenigen Berater, die in einem Unternehmen selbstständig oder als Angestellte tätig oder beteiligt sind, das Leistungen im Bereich Sanierung oder Energieeinsparung bei Gebäuden anbietet. (z.B. Bauunternehmen, Bauträger, Handwerksbetriebe, Baustoffhandel, etc.) Weiter sind nicht antragsberechtigt, wer Provisionen von solchen Unternehmen fordert oder empfängt.
Meiner Meinung nach muss ein Energieberater folgende Mindestvoraussetzung erfüllen
- Zertifizierter oder öffentlich bestellter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden respektive Sachverständiger für Energiewirtschaft und sollte für Gerichte tätig sein
- Bauordnungsrechliche Zulassung des jeweiligen Bundeslandes (Planvorlageberechtigung). Nur so lassen sich auch planungsrechtliche Fragen sicher lösen.
- Zulassung nach den BAFA-Richtlinien
- Aufbaustudium von min. 240 Stunden.
- Aufbaustudium von min. 60 Stunden DIN 18 599 - Nichtwohngebäude
- Zulassung nach den kfw-Richtlinien und nach den kfw-Mittelstandsbank-Richtlinien (KMU)
- Min. 5 Jahre Berufserfahrung haben und sollte min. 10 Energieberaterberichte/Energiegutachten vorlegen können - Zeitraum der letzten 2 Jahren, wobei min. 3 Sanierungen in den letzten 2 Jahren durch geführt und überwacht wurden. Fördermittel sollten hierzu auch beantragt worden sein.
- Der Energieberater muss über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen und auch nachweisen.
- Der Energieberater muss sich jährlich weiterbilden und rezertifizieren.